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Seit Juli 2026 ist das „Heizungsgesetz" Geschichte: Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht und die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Kessel werden ersatzlos gestrichen. Was bleibt, was neu kommt — und was Eigentümer im Barnim jetzt wirklich beachten müssen.
Der Bundestag stimmte am 10. Juli 2026 mit 323 zu 271 Stimmen für das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und weiterer Vorschriften im Wärmebereich" — kurz Gebäudemodernisierungsgesetz. Noch am selben Tag passierte es den Bundesrat. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor; die Kernregeln gelten ab dem Tag nach der Verkündung. Bis dahin gilt formal noch das GEG in der Fassung von 2024 — dessen 65-Prozent-Auslöser für Großstädte war aber ohnehin per Moratorium ausgesetzt und greift damit praktisch nie.
Die Begründung der Koalition: Das Heizungsrecht von 2024 sei zu kompliziert geworden und habe Eigentümer mehr verunsichert als gelenkt. Gesteuert werden soll die Wärmewende künftig nicht mehr über Verbote, sondern über zwei Hebel — den CO₂-Preis und die Förderung. Die Mittel für die Heizungs- und Sanierungsförderung sind nach Angaben der Bundesregierung bis mindestens 2029 gesichert; die Konditionen wurden parallel mit der BEG-Reform zum 21. Juli 2026 neu geordnet.
Neu ist auch ein Mieterschutz-Baustein: Vermieter, die eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen, müssen die künftigen CO₂- und Biobrennstoff-Mehrkosten zur Hälfte selbst tragen — fossile Neuanlagen im Mietshaus verlieren damit an Reiz. Bis 2030 will der Gesetzgeber die Wirkung des Pakets evaluieren.
Die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben (§ 71 GEG), wird komplett gestrichen — anders als zeitweise diskutiert auch in Neubaugebieten. Es gilt wieder freie Technologiewahl: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid — oder eine reine Gas- und Ölheizung.
Die Austauschpflicht des § 72 GEG für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel entfällt ebenso. Funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen — die früheren Ausnahmen (Selbstnutzer seit Februar 2002, Brennwert- und Niedertemperaturkessel) werden damit gegenstandslos.
Auch die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer neuen Gasheizung wird gestrichen. Und wichtig für alle Kommunen, die gerade ihre Wärmeplanung abschließen: Der Beschluss eines kommunalen Wärmeplans löst keine Heizungspflichten mehr aus. Der Wärmeplan ist künftig ein reines Planungs- und Informationsinstrument — was er für Eberswalde und Bernau konkret bedeutet, lesen Sie in unserem Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung im Barnim.

In Gebäuden ab sechs Wohneinheiten bleibt es bei den Effizienzpflichten: Heizungsanlagen, die ab Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen spätestens 16 Jahre nach Einbau geprüft werden — für Anlagen aus 2010 wird das 2026 fällig, ältere Anlagen haben bis zum 30. September 2027 Zeit. Auch der hydraulische Abgleich nach § 60c und die Prüfung von Wärmepumpen nach einer Heizperiode (§ 60a) gelten weiter.
Unverändert bleiben die Nachrüstpflichten: Die oberste Geschossdecke muss gedämmt (U-Wert höchstens 0,24 W/m²K), zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen isoliert sein. Wer ein Haus kauft, erbt oder geschenkt bekommt, hat dafür zwei Jahre ab Eigentumsübergang Zeit — die bekannte Ausnahme gilt nur für Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben.
Bei Verkauf und Neuvermietung bleibt der Energieausweis Pflicht — inklusive der Pflichtangaben bereits in der Immobilienanzeige.
Wer künftig eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe (Biomethan, Bioöl, perspektivisch Wasserstoff) nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Die Details der Quote regelt ein Umsetzungsgesetz, das bis zum 1. Dezember 2026 vorliegen soll. Zusammen mit dem CO₂-Preis — 2026/2027 bei 55 bis 65 Euro je Tonne eingefroren, ab 2028 im europäischen Emissionshandel marktbasiert — macht das den fossilen Betrieb planbar teurer. Vermieter müssen die Mehrkosten neuer fossiler Heizungen zudem zur Hälfte selbst tragen.
Beispielrechnung CO₂-Preis: Ein Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gasverbrauch verursacht rund 4 Tonnen CO₂ im Jahr. Beim aktuellen Preis von 55 bis 65 Euro je Tonne sind das etwa 220 bis 260 Euro jährlich — steigt der Preis im ETS 2 auf die prognostizierten 120 bis 300 Euro je Tonne, werden daraus 480 bis 1.200 Euro pro Jahr. Allein auf den CO₂-Preis gerechnet, ohne Gaspreis-Entwicklung.
Fällt die Heizung aus, dürfen Sie künftig frei entscheiden: reparieren oder durch ein beliebiges System ersetzen. Die komplizierten Übergangsfristen des alten Rechts entfallen. Unsere Empfehlung bleibt trotzdem: nicht im kalten Januar unter Zeitdruck entscheiden — ein geordneter Heizungstausch braucht rund ein halbes Jahr Vorlauf.
Auch die bisherigen Sonderkonstruktionen — gebrauchte Übergangsanlagen, Mietheizungen, gestaffelte Fristen bei Etagenheizungen — braucht es nicht mehr. Wer allerdings erst im Winter reagiert, hat kaum Zeit, Angebote zu vergleichen; Förderanträge müssen zudem vor der Auftragserteilung gestellt werden. Genau dafür lohnt der Plan in ruhigen Monaten.
Der Bußgeldrahmen des § 108 GEG bleibt bestehen: bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Nachrüstpflichten, bis zu 10.000 Euro bei Energieausweis-Verstößen. In der Praxis liegen Erstverstöße meist zwischen 200 und 3.000 Euro — ignorieren sollte man die verbliebenen Pflichten also nicht.
Für die Wärmepumpe ändert das GModG wenig — sie war nie vom Gesetz abhängig, sondern von der Wirtschaftlichkeit. Und die stimmt in den meisten Bestandsgebäuden: Mit einem Wärmepumpenstromtarif (2026 typisch 20 bis 26 Cent je kWh) und einer realistischen Jahresarbeitszahl von 3,5 liegen die Betriebskosten rund 900 bis 1.100 Euro unter denen einer Gasheizung. Der Fraunhofer-ISE-Feldtest in 77 Bestandsgebäuden zeigt zudem: Auch ohne Komplettsanierung erreichen Wärmepumpen im Schnitt eine JAZ von 3,4 — mehr dazu in unserem Beitrag Wärmepumpe im Altbau.
Kurz: Wer tauschen will, tut es jetzt aus wirtschaftlichen Gründen — mit der höchsten Förderung, die es nach der Degression so nicht mehr geben wird. Wer nicht tauschen will, muss es nicht. Das ist die neue Lage.
Keine Pflicht heißt nicht keine Eile — nur, dass jetzt allein die Wirtschaftlichkeit entscheidet. Drei Punkte sprechen dafür, den Heizungstausch trotzdem aktiv zu planen:
Die Förderung sinkt planmäßig: Die Heizungsförderung nach der BEG-Reform zahlt aktuell bis zu 80 Prozent bzw. 22.400 Euro — ab Februar 2027 sinken förderfähige Kosten und Boni halbjährlich.
Der CO₂-Preis steigt: Ab 2028 wird fossiles Heizen im europäischen Emissionshandel (ETS 2) marktbasiert bepreist — Prognosen für 2030 reichen von 120 bis 300 Euro je Tonne.
Die Bio-Treppe verteuert neue fossile Heizungen: Wer heute eine neue Gasheizung einbaut, kauft die Quotenpflicht ab 2029 mit.
Ob sich der Umstieg für Ihr Gebäude rechnet, hängt vom Einzelfall ab — Zustand, Heizflächen, Vorlauftemperatur, Förderquote. Für die Region rund um Eberswalde prüfen wir das im kostenfreien Erstgespräch — unabhängig, ohne Vertrieb.